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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) der Firma Capreole / mobil-sattler, Inhaber Christopher Roux

§ 1 Geltung
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der Firma Capreole / mobil-sattler (nachstehend Verkäufer genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote und Verträge mit deren Kunden, gleich ob diese Kunden Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches sind.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf sowie die Anfertigung und Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend Ware genannt), ohne Rücksicht darauf, ob die Ware vom Verkäufer selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird (§§ 433,651 BGB).
(3) Geschäftsbedigungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung von Seiten des Verkäufers im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn von Seiten des Verkäufers auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4) Sämtliche Vereinbarungen, Abweichungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt, sofern diese für beide Seiten schriftlich festgehalten wurden.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen oder Erklärung zur Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise des Verkäufers bei Abholung ab Lager einschließlich Verpackung.
(3) Bei Versand werden die Versandkosten zum Kaufpreis hinzu gerechnet.
(4) Die Kosten für Arbeiten am Sattel oder Zubehör richten sich nach der aktuellen Preisliste des Verkäufers.
(5) Für Arbeiten beim Kunden vor Ort fallen Fahrtkosten an, die vom Kunden zu tragen sind. Diese werden wie folgt berechnet:
0,50 € pro Kilometer für die einfache Strecke zwischen Firmensitz und Kundenstandort. Sollten mehrere Personen am selben Termin teilnehmen, wird der Gesamtbetrag der Fahrtkosten unter den teilnehmenden Personen aufgeteilt.
(6) Bei nicht Stattfinden eines vor-Ort-Termines ohne vorherige Absage (mindestens 24 Stunden vorher) wird eine Ausfallgebühr in Höhe von mindestens 45,00 € zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten fällig.
(7) In Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
(8) Soweit vom Verkäufer keine ausdrückliche Bindefrist benannt wurde, gilt eine Bindefrist von einer Woche ab Angebotsabgabe durch den Verkäufer. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Verkäufer.
(9) Der Vertragsabschluss zwischen Verkäufer und Kunden kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Verkäufer zustande oder im Falle einer Terminvereinbarung auch in fernmündlicher Form.
(10) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Mündlich oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erhalten nur durch schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer Gültigkeit.
(11) Der Verkäufer behält sich nach Vertragsabschluss folgende Änderungen der Ware vor, sofern dies für den Kunden zumutbar ist:
• Geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen.
(12) Zahlungen vor Ort oder in den Geschäftsräumen des Verkäufers haben bar oder per Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto zu erfolgen. Über die Internetplattform ist auch eine Zahlung per PayPal möglich. Zahlungen per Scheck sind ausgeschlossen.
(13) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort fällig und innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsstellung netto ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung ist die vereinbarte Anzahlung sofort, die Raten wie jeweils einzelvertraglich geregelt, fällig.
(14) Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann vom Kunden einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem unerheblichen Maße als berechtigt erwiesen hat.
(15) Verzugszinsen werden ab dem sechsten Tag nach Rechnungsstellung berechnet und betragen in der Höhe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(16) Für die erste Mahnung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Mahngebür in Höhe von 5,00 €, für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € und für die letzte Mahnung eine Gebühr in Höhe von 15,00 € zuzüglich eventuell entstandener Bankgebühren zu berechnen. Im Falle, dass es zur letzten Mahnnung kommen sollte, wird der Kunde nicht wieder bedient.
(17) Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden ist nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen ist unzulässig.
(18) Die Rechte und Pflichten des Kunden sind nicht abtretbar, d. h. nicht auf Dritte übertragbar, sofern der Verkäufer nicht zustimmt.
(19) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzel- oder Sonderanfertigung), kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist von Spezial-/Sonderanfertigungen wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen nach Bestelleingang.
(2) Sollte der Verkäufer einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall 2 Wochen unterschreiten darf.
(3) Sofern vom Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird eine bereits erbrachte Leistung des Käufers unverzüglich erstattet.
(4) Der Eintritt des Lieferverzuges durch den Verkäufer bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung in Schriftform durch den Kunden erforderlich.
(5) Die Rechte des Kunden gemäß § 7 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers – insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, z. B. Aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung -, bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Wenn zwischen Käufer und Kunde keine besondere Vereinbarung über die Art des Versandes getroffen wurde, erfolgt diese nach Ermessen des Verkäufers - insbesondere in Hinblick auf Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung -, wobei der Verkäufer nicht verpflichtet ist, die günstigste Art der Versendung zu wählen.
(2) Die Versandkosten sind vom Käufer zu tragen.
(3) Nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird die Sendung vom Verkäufer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(5) Bei persönlicher Übergabe ist der Gefahrübergang grundsätzlich am vereinbarten Übergabeort.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch verkauft oder zur Sicherheit übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich informieren, damit er seine Eigentumsrecht durchsetzen kann.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 6 Garantie und Gewährleistung
(1) Die Garantiedauer eines anderen Herstellers richtet sich nach den Garantiebedingungen des Herstellers und wird in der zum Sattel gehörenden Garantiekarte aufgeführt. Diese wird nach vollständiger Überweisung des Kaufbetrages an den Endkunden übergeben. Sollte keine Garantiekarte des Herstellers vorhanden sein, gilt die Rechnung als Garantienachweis. Die Garantiebedingungen können dann auf der Internetseite des Herstellers entnommen werden.
(2) Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor Allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag mit einbezogen wurden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Leder ein Naturprodukt ist und es hinsichtlich der Farbe und der Qualität – wie Griffigkeit, Poren, Unreinheiten, etc. – zu geringfügigen Abweichungen kommen kann.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.
(4) Grundsätzlich sind jegliche Mängelrügen durch den Kunden unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern bei dem Verkäufer anzuzeigen. Kunden haben dem Verkäufer offensichtliche Mängel, d. h. Mängel die so offen zu Tage treten, dass diese auch ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln verkürzt sich die Frist für den Kunden zur Anzeige beim Verkäufer um eine Woche nach Entdeckung des Mangels. Mängelrügen hinsichtlich der Passform können seitens des Kunden nur geltend gemacht werden, wenn das durch die Anpassung festgelgte Objekt (Pferd) sich nicht in seiner physischen Gesamtkonstitution maßgeblich verändert hat. Zu den maßgebenden Faktoren gehören insbesondere Wachstum, Futterzustand, Kondition und Gebrauch. Bei jeder Mängelrüge durch den Kunden muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden. Die Prüfung erfolgt entweder in der Werkstatt des Verkäufers oder direkt vor Ort. Bei unberechtigter Mängelrüge hat der Kunde Fahrtkostenerstattung, Arbeitsaufwand und gegebenenfalls Versandkosten zu tragen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt maximal eine zweimalige kostenlose Nachbesserung bzw. Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung bzw. Nacherfüllung kann eine Herabsetzung der Vergütung oder Ersatzlieferung verlangt werden. Ein Rücktritt vom Vertrag und die diesbezügliche Rückabwicklung kann nur bei gravierenden Mängeln, die einen material- oder verarbeitungsbedingten Grund haben, verlangt werden. Im Falle des Rücktritts und der Rückabwicklung werden vom Bruttopreis der Ware 20% als Gemeinkosten sowie für jeden weiteren Monat 3% als Abnutzungsgebühr einbehalten. Ungeachtet der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß zu lagern.
(5) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 der AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Sonstige Haftung
(1) Auf Schadenersatz haftet Capreole / mobil-sattler – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Capreole / mobil-sattler nur
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(4) Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder Lagerung des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, kann der Verkäufer keine Gewährleistung übernehmen. Auch bei Schäden, die auf fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(5) Bei Versendung der Ware durch den Verkäufer ist im Falle von Transportschäden vor der Abnahme und der Entladung der Ware vom Kunden eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur etc. zu veranlassen. Es ist eine schriftliche Bescheinigung von der Stelle einzuholen, die den Schaden aufnimmt. Insoweit entstehende Kosten trägt die unterliegende Partei. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.

§ 8 Erste Aufpolsterung und Sachverständige
(1) Für die erste Nachsorge bzw. Aufpolsterung der Ware innerhalb von sechs Wochen wird eine ermäßigte Bearbeitungspauschale sowie die Fahrtkosten berechnet. Alle weiteren Arbeiten bzw. Arbeiten nach sechs Wochen werden gemäß der aktuellen Preisliste des Verkäufers zuzüglich der Fahrtkosten berechnet.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Liefermängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Sattler-Handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht worden sind, hat der Kunde die verursachten Kosten zu tragen.

§ 9 Verjährung
(1) Sämtliche Gewährleistungsansprüche aus Lieferungen gebrauchter Waren verjähren nach einem Jahr. Reine Reparaturarbeiten an Kundeneigentum verjähren nach einem Jahr. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein Schaden an der Ware durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch Reparaturarbeiten durch Dritte entsteht.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195,199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Kunden gem. § 7 der AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Zahlungen sowie für alle sonstigen Leistungen ist stets der Sitz des Verkäufers.
(2) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit dem Kunden ist der Wohnsitz des Kunden. Handelt es sich um eine kaufmännische Geschäftsbeziehung, ist der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder die Bedingungen unvollständig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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